WEHREN SICH SIE GEGEN KÜRZUNGEN IHRES UNFALLSCHADENS.

4. Oktober 2018
Passau

Der Verursacher eines Verkehrsunfalles ist zum Schadensersatz verpflichtet. Häufig antwortet der Versicherer auf ein vom Geschädigten vorgelegtes Gutachten mit einem sogenannten „Prüfbericht“. Hiernach soll der Schaden deutlich geringer ausfallen, also wird der Anspruch gekürzt und zwar um durchaus erhebliche Beträge. Das müssen Sie sich als Geschädigter nicht gefallen lassen. „Prüfberichte“ sind nach der Rechtsprechung keine Gutachten, erst recht nicht, wenn noch nicht einmal eine Fahrzeugbesichtigung stattgefunden hat. Immer mehr Gerichte entscheiden deshalb, dass sich der Geschädigte auf „sein Gutachten“ verlassen kann. Ein „Prüfbericht“ kann die durch Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit nicht widerlegen. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug auf Grundlage des von ihm erholten Schadensgutachtens reparieren lassen, kann der Versicherer also keine Einwendungen gegen einzelne Positionen aus der Rechnung erheben. Auch ohne Reparatur, also bei fiktiver Abrechnung auf Basis des Gutachtens sind Kürzungen sehr oft nicht gerechtfertigt.

FAZIT: Lassen Sie sich Ihren Schadensersatz nicht ungeprüft zusammen streichen. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

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